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Zuständig für die Erteilung der in § 4 Nr. 21 Buchstabe a) und b), jeweils Unterbuchstabe bb) vorgesehenen Bescheinigung ist
das Ministerium der Finanzen bei Bildungseinrichtungen, die auf die Prüfung als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter vorbereiten,
das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bei Bildungseinrichtungen, die auf die 1. und 2. juristische Staatsprüfung vorbereiten,
das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bei Privatschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen, die auf staatliche Prüfungen in seinem Geschäftsbereich vorbereiten (z.B. externe Reife- und Technikerprüfung, Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer) sowie von Privatschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen, die seiner Aufsicht unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten (z.B. einjährige Handelsschule),
das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bei Ausbildungseinrichtungen von nicht ärztlichen Fachberufen des Gesundheitswesens, die auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereiten, die vor einem Prüfungsausschuss des Saarlandes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist,
das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bei Bildungseinrichtungen, soweit diese nicht der Aufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft unterliegen und auf einen Beruf im Bereich der Wirtschaft, auf die Prüfung des Wirtschaftsprüfers oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden (z.B. Prüfungen vor der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer).
das Ministerium für Umwelt bei Bildungseinrichtungen, soweit diese nicht der Aufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft unterliegen und auf einen Beruf im Bereich der Landwirtschaft oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden (z.B. Prüfungen vor der Landwirtschaftskammer, Architektenkammer und Ingenieurkammer).