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Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, 26c einbezogen war, ist Folgendes zu versagen:
die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a,
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.
§ 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten…
die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen…
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21…
Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat…
Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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