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Ärztinnen und Ärzte, die eine Gesundheitsuntersuchung nach § 26 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, eine vergleichbare Früherkennungsuntersuchung durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle für die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu erfassenden Kinder innerhalb von fünf Werktagen die folgenden Daten:
Vor- und Familienname, ggf. frühere Namen des Kindes
Geburtsdatum
ggf. Geschlecht
gegenwärtige Anschrift des Kindes
Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.
Die Datenübermittlung erfolgt in gesicherter schriftlicher Form oder durch Datenübertragung über gesicherte Datenübertragungswege. Dabei ist das von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte Erhebungswerkzeug zu nutzen. Sofern die Datenübermittlung über Übertragungswege gewählt ist, ist die Zustimmung des Innenministeriums einzuholen.
Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern eine Gesundheitsuntersuchung (U5 bis U9) gemäß § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt haben, übermitteln der…
Name, Vorname und Erreichbarkeit der Eltern.
Die verantwortlichen Stellen dürfen bei Ärztinnen und Ärzten, sonstigen behandelnden oder betreuenden Personen, Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden…
Name, Geburtsname, Vorname(n), Geschlecht,
Datenübermittlungen erfolgen durch:
Vorname, Familienname, falls vorhanden frühere Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.