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Die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben der Zentralen Stelle nimmt das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen wahr.
Die Zentrale Stelle ermittelt die Kinder, für die keine Teilnahmemeldung nach § 2 vorliegt. Dazu gleicht sie die nach § 2 übermittelten Daten mit den von den Meldebehörden nach § 10d der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Daten ab.
Sofern keine Teilnahmemeldung vorliegt, erinnert die Zentrale Stelle die Personensorgeberechtigten des Kindes über die Anschrift des Kindes spätestens vierzehn Tage vor Ende des für die U5 festgelegten Toleranzzeitraums beziehungsweise zehn Tage nach Ende des für die Untersuchung festgelegten Toleranzzeitraums für die U6 bis U9 daran, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Die betroffenen Personensorgeberechtigten haben einen Auskunftsanspruch gegenüber der Zentralen Stelle über die Meldungen nach § 2 Absatz 1.
Bei Vorliegen gewichtiger medizinischer Gründe kann die Zentrale Stelle die Fristen nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 entsprechend anpassen oder im Einzelfall die Daten eines Kindes aus dem Verfahren nehmen.
Die Daten sind spätestens vier Monate nach dem letztmaligen Datenabgleich zu löschen.
Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle regelmäßig die erforderlichen Daten. Die Zentrale Stelle…
Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zentrale Stelle für das Meldeverfahren über die Teilnahme an den…
Die Zentrale Stelle übermittelt die ihr vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auf Anforderung der…
Zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle Gesunde Kindheit beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nach § 32 a des…
Das Zentrum für Kindervorsorge führt den Abgleich der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen durch. Dazu gleicht es die Daten der Meldebehörden nach § 3…
In Bezug auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 erhobene personenbezogene Daten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.