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Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern eine Gesundheitsuntersuchung (U5 bis U9) gemäß § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle nach erfolgter Untersuchung folgende Daten:
Vor- und Familienname, gegebenenfalls frühere Namen des Kindes,
Datum und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gegenwärtige Anschrift des Kindes und
Datum und Bezeichnung der durchgeführten Gesundheitsuntersuchung.
Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen und zum Datenabgleich einschließlich des Verfahrens nach § 4 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung regeln das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium jeweils durch Rechtsverordnung. III. Abschnitt Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte
| Geburtsdatum und -ort | 0601 bis 0603,
Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.
Die in den auf Grundlage des § 25a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Richtlinien für die Einladung zu…
an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers zum Zweck der Beratung der Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten gemäß § 36 Absatz 1…
Name, Vorname und Erreichbarkeit der Eltern.
Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeiten, berufliche und private Anschriften,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.