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Die gemäß
§ 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und
§ 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707)
für die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen zuständigen Gebietskörperschaften, im Folgenden Bewilligungsbehörden genannt, übermitteln für jeden Fall der Leistungsgewährung, für den das Landesamt für Finanzen den Unterhaltsrückgriff gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes durchführt, die in § 3 bezeichneten Daten und Dokumente unverzüglich an das Landesamt für Finanzen.
Hinsichtlich des Datenschutzes für die Übermittlung nach Absatz 1 gelten aufgrund des § 68 Nummer 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften zum Sozialdatenschutz gemäß § 35 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zuständigkeit der in Absatz 1 benannten Stellen umfasst auch die Erhebung und Übermittlung von Daten, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7…
dem Forderungsübergang nach §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes, §§ 93 und 94 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII), § 37 des…
Erlangt die Bewilligungsbehörde weitere Erkenntnisse, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes relevant sind, sind…
Die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung zuständigen Gebietskörperschaften erheben Daten,…
Für die Datensammlungen, Produkte und Bewertungen gelten im Übrigen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Der Vollzug der im Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung genannten Gesetze und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.