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Kontakte können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
die Untersuchungsgefangenen mit Opfern von Straftaten der Untersuchungsgefangenen oder Personen, die im Haftbefehl als Opfer genannt werden, in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete Dritte zu befürchten sind oder diese einer Kontaktaufnahme widersprochen haben,
bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen Personensorgeberechtigte aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind oder
zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen fördert.
Kontakte können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall
die Gefangenen mit Opfern von Straftaten der Gefangenen in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete…
zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20.…
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten nach § 8 Absatz 4 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen…
unbefugt entgegen § 24 Absatz 6 Nummer 7 mit einer betroffenen Person oder einer dritten Person, die Auskunft über die betroffene Person erteilen soll, Kontakt…
Der Besuch darf abgebrochen werden, wenn eine schädliche Beeinflussung der Jugendlichen zu befürchten ist oder durch den Besuchsverlauf die Sicherheit oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.