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§ 49 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Abschnitt 7 Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform entsprechend.
Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden. Abschnitt 9 Freizeit
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die suchtmedizinische Behandlung (§ 44), die medizinischen Leistungen und die…
Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankung…
§ 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 69), die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.