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Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die suchtmedizinische Behandlung (§ 44), die medizinischen Leistungen und die Kostenbeteiligung (§ 45), die Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen (§ 46) und über Schwangerschaft, Mutterschaft und Geburtsanzeige (§ 86) gelten entsprechend.
Bei Überstellungen und Verlegungen aus medizinischen Gründen sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
Die Untersuchungsgefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die suchtmedizinische Behandlung (§ 44), die medizinischen Leistungen und die…
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Aufwendungsersatz (§ 45 Absatz 4) gelten entsprechend.
Gefangene sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer…
Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen gravierender Schwangerschaftsbeschwerden während einer vollzugsöffnenden Maßnahme nach § 53 Absatz 2…
Zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Verlegungen und Überstellungen gilt § 7 Absatz 4…
Für Leistungen, die über die in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 genannten Leistungen hinausgehen, können den Untersuchungsgefangenen die gesamten Kosten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.