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Bei jungen Untersuchungsgefangenen erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderen Abteilungen der Anstalten oder sonstiger Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges. Lässt die geringe Anzahl Gefangener derselben Altersgruppe und desselben Geschlechts die Einrichtung einer besonderen Abteilung oder Einrichtung im Jugendstrafvollzug als nicht angemessen erscheinen, können junge Untersuchungsgefangene in getrennten Abteilungen des Strafvollzuges für Erwachsene desselben Geschlechts untergebracht werden, wenn dies ihrem Wohl nicht widerspricht. Wenn dies ihrem Wohl nicht widerspricht, können sie in den Fällen des Satzes 1 und 2 in den Anstalten und Einrichtungen auch an gemeinsamen Förderangeboten, insbesondere einer gemeinsamen Schul- und Berufsausbildung sowie gemeinsamen kulturellen oder religiösen Veranstaltungen und Freizeitangeboten, teilnehmen.
Von einer getrennten Unterbringung volljähriger junger Untersuchungsgefangener nach Absatz 1 Satz 2 darf in Einrichtungen des Erwachsenenvollzuges nur zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung abgewichen werden, wenn die erzieherische Gestaltung des Vollzuges nach § 35 gewährleistet und nicht zu befürchten ist, dass die volljährigen jungen Untersuchungsgefangenen schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind.
Hinsichtlich der Trennung minderjähriger Untersuchungsgefangener gilt § 89c Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung.
Von der getrennten Unterbringung nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um dem Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen…
Junge Untersuchungsgefangene (§ 66 Absatz 1) werden von den übrigen Untersuchungsgefangenen und von Gefangenen anderer Haftarten getrennt untergebracht. Hiervon…
im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich…
Weibliche Gefangene können in getrennten Abteilungen des Strafvollzuges für erwachsene Frauen untergebracht werden; einer Unterbringung in getrennten…
Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen, der Untersuchungsgefangenen, die das 21. Lebensjahr…
Von einer Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie des § 11 Absatz 2 auf volljährige junge Untersuchungsgefangene kann abgesehen werden, wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.