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Bedarf ein Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Anlage 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden. Bedarf ein solches Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführend ist, entscheidet das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so bestimmen diese die federführende Behörde einvernehmlich. Einigen sich die Ministerien nicht, so entscheidet die Landesregierung.