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Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinn des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung:
für Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen, die für diese Genehmigung zuständige Behörde,
für Vorhaben, deren Zulässigkeit einer Entscheidung nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung bedarf, die für diese Entscheidung zuständige Behörde, soweit nicht nach § 31 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Bundesbehörde federführende Behörde ist und
im Übrigen die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet.
Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben nach den §§ 5, 15 bis 19, 21, 22, 24, 26, 27 sowie den §§ 54 bis 57 und § 64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wahr.
Die für die Entscheidungen über die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde zu unterstützen. Sie übersenden insbesondere der federführenden Behörde frühzeitig Vervielfältigungen für den nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden UVP-Bericht.
Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, obliegen der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde die in Absatz 1 und 2 sowie § 14a…
Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden und ist auf Grund des § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die…
Bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, obliegen der Genehmigungsbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 nur, wenn sie auf Grund des…
1Für Vorhaben nach der Anlage 1 dieses Gesetzes, die der Zulassung durch mehrere Behörden bedürfen, bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine…
Bedarf ein Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Anlage 1 des Saarländischen Gesetzes über die…
Der federführenden Behörde nach § 1 werden die Aufgaben nach den §§ 16 bis 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.