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Die federführende Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne von § 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Hinzuziehung Sachverständiger ist auch zulässig, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens dient und der Vorhabensträger der Hinzuziehung zugestimmt hat.
Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens. Vor Hinzuziehung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.
Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, hat sie die Person, die sie zum Sachverständigen…
Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies beantragen und sich bereit erklären, die…
Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies beantragen oder die Schiedsstelle…
Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem Fachbereich zuzuordnen ist, für den sie nicht…
Zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie zur Gewässeraufsicht und zur Abnahme, insbesondere bei einer Prüfung nach § 110, kann die zuständige Behörde, soweit…
Sachverständige und Zeugen können auf Beschluß der Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragsparteien dies beantragen oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.