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Die Wasserbehörden können zur Prüfung von Anträgen und anzeigepflichtigen Vorhaben und Vorfällen sachverständige Personen oder Stellen heranziehen. Die Kosten der Hinzuziehung sachverständiger Personen oder Stellen sind durch den Antragsteller zu tragen. Prüflabore sollen zu Untersuchungen, die für die Prüfung oder Überwachung erforderlich sind, von den Wasserbehörden herangezogen werden, wenn sie die erforderliche Fachkunde in einem Verfahren nach § 112 nachgewiesen haben.
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
bestimmte Aufgaben, insbesondere zur Prüfung und Überwachung von Anlagen auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
regeln, dass die Erfüllung von Maßnahmen durch eine Bescheinigung anerkannter Sachverständiger oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.
Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Anforderungen und die zuständigen Stellen für die Anerkennung von Sachverständigen…
Zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie zur Gewässeraufsicht und zur Abnahme, insbesondere bei einer Prüfung nach § 110, kann die zuständige Behörde, soweit…
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 soll durch Sachverständige nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgen. Erforderlichenfalls können auch Sachverständige…
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit…
Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.