Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 3 Abs. 6 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Einigungsvertrag
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 UWG/EinigVtrEÜbV
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