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Ungültig sind Eintragungen, die
nicht den Erfordernissen des § 10 Absatz 1 entsprechen,
die Person des Eintragungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
nicht auf den vorschriftsmäßigen Unterstützungsblättern oder nicht rechtzeitig erfolgt sind,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
mehrfach sind.