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Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung des Unterstützungsblattes zum Landtag wahlberechtigt ist.
Zur Eintragung wird zugelassen, wer
in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
einen Eintragungsschein hat.
1Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. 2Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 2). 3Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle im Saarland eintragen.
1Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über sind entsprechend anzuwenden. 2Die Aufgaben des Gemeindewahlleiters werden vom Bürgermeister und die des Kreiswahlleiters vom Landrat oder vom Regionalverbandsdirektor wahrgenommen. 3Wird in den entsprechend anzuwendenden Vorschriften bei der Berechnung von Fristen oder Terminen auf den Tag der Wahl abgestellt, so tritt an seine Stelle der erste Tag der Unterstützungsfrist; dies gilt nicht für die Regelung in Absatz 1.
die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung,
die Erteilung von Wahlscheinen,
den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis oder die Versagung des Wahlscheins