Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ungültig sind die Eintragungen, die
die Person des Eintragenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
an der Auslegungsstelle nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind.
die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
die Person des Eintragungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
Der Eintragung nicht bedürfende Rechte
Ungültig sind Eintragungen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.