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Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Geschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge geändert wird. Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende sowie für noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen.
zur Wahrung der Belange der Versicherten eine Änderung des Geschäftsplanes verlangen,
jederzeit, soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist, eine Änderung des Geschäftsplans verlangen,
Der Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
jederzeit, soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist, eine Änderung des Geschäftsplans verlangen,
eine Änderung des Geschäftsplans verlangen, soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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