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Die Versicherungsaufsichtsbehörde achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungswerke und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder.Dabei achtet sie insbesondere auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungswerke gegenüber ihren Mitgliedern, auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, auf die Anlage des Vermögens in entsprechend geeignete Vermögenswerte, auf die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Rechnungslegung und angemessenen Kontrolle, auf die Solvabilität des Versorgungswerks und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans.
Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann gegenüber den Versorgungswerken alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten eines Versorgungswerks, das den in Absatz 1 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Insbesondere kann die Versicherungsaufsichtsbehörde:
eine Änderung des Geschäftsplans verlangen, soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist,
die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) verlangen, soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind,
geeignete Anordnungen treffen, soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerks gefährden kann und zwar auch dann, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört,
die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände dem Versorgungswerk untersagen oder einschränken, soweit ein Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt.
Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist befugt:
von den Versorgungswerken Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen,
auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungswerke Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen,
Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von den Versorgungswerken nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält,
zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen hinzuzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,
zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane der Versorgungswerke Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; die Termine der Sitzungen und die jeweilige Tagesordnung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unter Einhaltung der für die Ladung geltenden satzungsgemäßen Fristen mitzuteilen.