§ 71 VAG
Widerruf der Erlaubnis
Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn § 304 bleibt unberührt.
1.
das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
2.
im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.