§ 50c Abs. 4 Nr. 6 BBiGBerufsbildungsgesetz
die Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die Zeugniserteilung,
§ 15 Abs. 1 SächsAPOAgrForSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis zu erhalten. Die Zeugnisse hat die jeweils…
§ 41c Abs. 4 Nr. 6 HwOGesetz zur Ordnung des Handwerks
die Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die Zeugniserteilung,
§ 10 Abs. 2 AVOBEHH NRWVerordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen
Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer erhält nach bestandener Eignungsprüfung eine Bescheinigung mit folgenden Vermerk: „Sie/Er hat die…
§ 13 StufAVO-Feu NRWVerordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zum Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes
Die Einstellungsbehörde stellt der oder dem Auszubildenden innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Das Zeugnis…