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Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote erfolgen gemäß § 48 des Schulgesetzes NRW. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind.
Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer erhält nach bestandener Eignungsprüfung eine Bescheinigung mit folgenden Vermerk: „Sie/Er hat die Eignungsprüfung erfolgreich absolviert.“. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erhält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer darüber einen Bescheid mit Begründung. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben, die gemäß § 1 Absatz 2 über den Antrag auf Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen entscheidet.
Die Eignungsprüfung gilt insgesamt als bestanden, wenn sämtliche Prüfungsinhalte einzeln mit der Feststellung „bestanden“ bewertet werden. Über die erfolgreiche…
Die Leistungen am Ende des Anpassungslehrgangs werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu einer Gesamtbewertung mit der Benotung gemäß § 48 des…
Wird das Gesamtergebnis der Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens…
Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen ein Zeugnis nach Anlage 2 aus. Ist die Eignungsprüfung nicht…
Bei Ausbildungsabschnitten, die als Lehrgang gestaltet werden, ist die Teilnahme zu bescheinigen. Über alle anderen Ausbildungsabschnitte ist eine Beurteilung…
Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung von der Kommission mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.