Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) als Einstellungsbehörde zu richten.
Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes beizufügen:
tabellarischer Lebenslauf,
Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,
Kopien der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Master oder Diplom) oder Nachweise über gleichwertige - auch ausländische - Hochschulabschlüsse,
Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
Nachweis der mindestens einjährigen fachpraktischen oder hauptberuflichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 und,
falls vorhanden, Kopie des Zeugnisses über eine Praktikantenprüfung oder eine berufliche Abschlussprüfung.
Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Wer nach den Bewerbungsunterlagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, nimmt am Auswahlverfahren nicht teil. Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung. Zum Auswahlverfahren kann auch zugelassen werden, wer glaubhaft nachweist, dass er die Zulassungsvoraussetzungen bis spätestens sechs Wochen vor der Einstellung erfüllen wird.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Kopien der Prüfungszeugnisse des nach § 1 Absatz 2 vorgeschriebenen Studiums sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,
eine Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife,
eine Kopie des Zeugnisses über die Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife,
je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis der Fachhochschulreife, fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife, des…
Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:
Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Bachelor- und Masterprüfung, Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung oder andere nachweislich gleichwertige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.