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Referendarinnen und Referendare, die sich am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung oder Prüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 (GV. NRW. S. 292), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, befinden, beenden sie nach den Vorschriften der genannten Verordnung.
Die Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Referendarinnen und Referendare richtet sich nach den Vorschriften der…
Die Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Referendarinnen und Referendare richtet sich nach den Vorschriften der…
Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Referendarinnen und Referendare nach den in § 1 Absatz 1 genannten…
Die Referendare und Referendarinnen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren…
Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendarinnen und Referendare richtet sich…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.