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Die Referendare und Referendarinnen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes befinden, werden nach dieser Verordnung ausgebildet. Soweit nicht bereits im Vorgriff auf die Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ausbildungsinhalte angepasst wurden, richten sich der weitere Verlauf des Vorbereitungsdienstes sowie die abzulegende Prüfung ausschließlich nach dieser Verordnung.