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Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder eines Verstoßes gegen die Wahrung der Anonymität können ausgesprochen werden:
der zu prüfenden Person kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,
Prüfungsleistungen, auf die sich der Ordnungsverstoß bezieht, können für „ungenügend“ 0 Punkte erklärt werden oder
die Staatsprüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen die zu prüfende Person von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist der zu prüfenden Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 findet § 20 keine Anwendung.
Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Staatsprüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.
Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens der zu prüfenden Person entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen entscheidet das Landesprüfungsamt.
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Verstoßes gegen die Wahrung der Anonymität in der schriftlichen Prüfung oder eines erheblichen…
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Art der…
die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört…
1Verstößt ein Prüfling bei der mündlichen Prüfung gegen die Ordnung oder macht er sich eines Täuschungsversuchs schuldig, so kann ihn der Prüfungsausschuss von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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