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Die Entscheidungen über die mündlichen Prüfungsleistungen und über das Gesamtergebnis der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Regelungen gemäß §§ 15 Absatz 7, 17 Absatz 6 bleiben hiervon unberührt.
Der Punktwert für die Prüfungsnote wird errechnet, indem die Punkte der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit, des freien Vortrages aus Akten und der drei Fächer des Prüfungsgesprächs addiert werden und sodann die Summe durch zehn geteilt wird.
Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden: sehr gut | = | 15 bis 14 Punkte = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, gut | = | 13 bis 11 Punkte = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend | = | 10 bis 8 Punkte = | eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, ausreichend | = | 7 bis 5 Punkte = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft | = | 4 bis 2 Punkte = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend | = | 1 bis 0 Punkte = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechenganges ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab 5,00 Punkten wie folgt auf- oder abgerundet: 5,00 bis unter 5,50 | ausreichend (5), 5,50 bis unter 6,50 | ausreichend (6), 6,50 bis unter 7,50 | ausreichend (7), 7,50 bis unter 8,50 | befriedigend (8), 8,50 bis unter 9,50 | befriedigend (9), 9,50 bis unter 10,50 | befriedigend (10), 10,50 bis unter 11,50 | gut (11), 11,50 bis unter 12,50 | gut (12), 12,50 bis unter 13,50 | gut (13), 13,50 bis unter 14,50 | sehr gut (14), 14,50 bis 15,00 | sehr gut (15).
Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden.
Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung den rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt verbessern, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der zu prüfenden Person besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit AbonnementDie einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße…
Die Leistungen in den einzelnen Gebieten sind nach § 20 zu bewerten; die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung…
Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden folgende Noten erteilt: sehr gut (1) | = eine den Anforderungen in besonderem…
Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden: in Punkten | in Noten | in…
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Hierzu werden die Noten der schriftlichen und der mündlichen…
Die einzelnen Leistungen, das heißt einzelne Leistungs- und Verhaltensaspekte der Ausbildungsberichte, einzelne Fragen in den Klausuren, die fachpraktische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.