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Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Referendarinnen und Referendaren zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass ihre Eignung und Leistungsnachweise - Ausbildungszeugnis, Gesamtnote der Klausuren, Hausarbeit - und die Gesamtnote der Klausuren mindestens mit „ausreichend“ beurteilt wurden.
Die Zulassung ist der Referendarin oder dem Referendar durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.
Den Referendarinnen und Referendaren ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu geben. Hierzu sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von anderen Aufgaben freizustellen.
Referendarinnen und Referendaren, die zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten auszuräumen. Alle Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden, sind erneut zu erbringen. Bei einem auch im Wiederholungsfall nicht „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweis, gelten die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz. Die Entscheidung über Dauer, Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.
Wer auch nach Wiederholung die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. In diesem Fall berichtet der Prüfungsausschuss dem Ministerium.
Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 18) als nicht bestanden bewertet (§ 22), wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen…
Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern…
Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern…
Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 18) als nicht bestanden bewertet (§ 22), wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen…
Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann diese spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss…
Das Staatsexamen ist im Fall des § 22 Absatz 5 Nummer 3 oder 4 nicht bestanden. Die Referendarin oder der Referendar wird nicht zur mündlichen Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.