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Begeht eine Referendarin oder ein Referendar einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die als Einstellungsbehörde zuständige Bezirksregierung widerruft gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 das Beamtenverhältnis.
Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der…
Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der…
Begeht ein Anwärter, eine Anwärterin, ein Referendar oder eine Referendarin einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, so kann der Prüfungsausschuss…
Versucht ein Referendar oder eine Referendarin, das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu…
Begeht die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter während der Prüfung einen Täuschungsversuch oder trotz Ermahnung weiterhin eine schuldhafte Störung, so…
Erscheint eine Referendarin oder ein Referendar ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.