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Sind Referendarinnen oder Referendare durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
Erscheint eine Referendarin oder ein Referendar ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit „ungenügend“ und der Punktzahl 0 bewertet.
Im Falle entschuldbarer Hinderungsgründe wird der Referendarin oder dem Referendar einmalig Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung unverzüglich nachzuholen.
Die Feststellung gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.
Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung…
Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung…
Erscheinen Anwärter, Anwärterinnen, Referendare oder Referendarinnen ohne triftigen Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt der Prüfungsteil als…
Sind Referendarinnen und Referendare durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Gründe an der Ablegung der Prüfung oder einzelner…
Die vorsitzende Person erkennt den Grund für die Unterbrechung der Prüfung als triftig an, wenn eine von der Referendarin oder dem Referendar nicht zu…
Wer unmittelbar vor oder während der Prüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.