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Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die als Einstellungsbehörde zuständige Bezirksregierung widerruft gemäß § 13 Absatz 1 das Beamtenverhältnis.
Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der…
Begeht eine Referendarin oder ein Referendar einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der…
Begeht ein Anwärter, eine Anwärterin, ein Referendar oder eine Referendarin einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, so kann der Prüfungsausschuss…
Begeht die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter während der Prüfung einen Täuschungsversuch oder trotz Ermahnung weiterhin eine schuldhafte Störung, so…
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Art der…
Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren täuscht, zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält, kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.