Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der mündlichen Prüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, dass sie oder er über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und in der Lage ist, das auf ihrem oder seinem Fachwissen beruhende Urteil sachgerecht und sicher im Ausdruck zu begründen und zu vertreten.
Die mündliche Prüfung umfasst die in § 10 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung im Wald und die mündliche Prüfung finden nach der schriftlichen Prüfung statt und werden an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt. Die Reihenfolge kann zweckmäßig gewählt werden.
Die Prüfungszeit in den Prüfungsgebieten eins bis vier beträgt 10 Minuten je Prüfling. Im Prüfungsgebiet fünf beträgt die Prüfungszeit 15 Minuten je Prüfling. Die Anwärterinnen und Anwärter können einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen mündlich geprüft werden.
Die Prüfungsaufgaben werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, an deren Stelle Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§ 8 Absatz 1) treten können, gestellt. Die Prüfungsaufgaben werden von diesen mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
Wurde das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.
Die mündliche Prüfung erfolgt nach der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des § 16. Hiervon kann in begründeten Fällen, insbesondere…
Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder…
Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Die mündliche Prüfung ist bestanden,…
Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf folgende…
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle Inhalte der praktischen und theoretischen Ausbildung nach den Anlagen 4 und 5, aus denen vier…
Die mündliche Prüfung ist vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn sie ohne Rundung mit mindestens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.