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Bei der Prüfung im Wald soll die Anwärterin oder der Anwärter anhand von Aufgaben, die in der Praxis von Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Forstdienstes wahrzunehmen sind, ihre oder seine fachlichen Kenntnisse, ihr oder sein Urteils- und Entscheidungsvermögen sowie ihr oder sein Verständnis für Zusammenhänge nachweisen. Dabei soll sie oder er auch Beurteilungsvermögen und Sicherheit in der Ausdrucksfähigkeit beweisen.
Die Prüfung im Wald wird in einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Forstamt abgehalten und kann auch in einem geeigneten privaten oder kommunalen Forstbetrieb in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt.
Der Anwärterin oder dem Anwärter werden bis zu acht Aufgaben aus den in § 10 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsgebieten mündlich oder schriftlich gestellt, die innerhalb der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zeit von jeweils mindestens zehn Minuten zu lösen sind.
Die Prüfungsaufgaben werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, an deren Stelle Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§ 8 Absatz 1) treten können, gestellt. Die Prüfungsaufgaben werden von diesen mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen bewertet.
Wurde das Gesamtergebnis der Prüfung im Wald nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, ist die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; sie oder er hat dann die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vor der Prüfung im Wald und der mündlichen Prüfung nacheinander von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, von denen…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte und bestimmt die Prüfungstermine. Zur Durchführung der Prüfung im Wald und der…
Die Anwärterin oder der Anwärter soll durch die schriftlichen Arbeiten zeigen, dass sie oder er Aufgaben aus dem Bereich der Forstverwaltung sicher erfassen, in…
In jedem Fach wird die Prüfung an einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Station abgehalten. Bei der Waldprüfung wird ausschließlich mündlich…
Jede Prüfungsleistung in der Waldprüfung wird von dem Prüferpaar nach § 15 Absatz 5 gemeinsam mit einer Punktzahl bewertet.
Die Prüfung besteht aus den schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der Prüfung im Walde und der mündlichen Prüfung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.