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Die Zahl der Ausbildungsplätze ist von der Einstellungsbehörde für jeden Einstellungstermin nach der persönlichen, räumlichen und sächlichen Kapazität der Ausbildungsstellen zu ermitteln, wobei die Erfüllung der von den Ausbildungsstellen wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf.
Die Höchstzahl aller Ausbildungsplätze entspricht der Anzahl der ausbildenden Außenstellen der Einstellungsbehörde. Davon kann nach oben abgewichen werden, wenn durch eine Änderung der Reihenfolge oder Dauer der Ausbildungsabschnitte neue Ausbildungskapazitäten geschaffen werden und dies im Einzelfall mit dem Ziel einer geordneten Ausbildung und Laufbahnprüfung vereinbar ist.
Die Zahl der Ausbildungsplätze ist von der Einstellungsbehörde für jeden Einstellungstermin nach der persönlichen, räumlichen und sächlichen Kapazität der…
Je Schulform und gegebenenfalls je Fach sind im Rahmen des Einstellungsverfahrens Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber…
Die Zulassung kann nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle…
Das für Schulen zuständige Ministerium ermittelt zu den jeweiligen Einstellungsterminen im Rahmen des Landeshaushalts die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze…
Die Zahl der für die berufspraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich nach der Höhe der durch den Haushalt der…
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und deren nach § 2 Absatz 2 geforderte Unterlagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.