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Die Ausbildungskapazität im Vorbereitungsdienst für die Fächer der einzelnen Lehrämter wird in Ausbildungsplätzen berechnet. Sie richtet sich nach der Aufnahmefähigkeit der Ausbildungsschulen und Studienseminare sowie nach den im Haushaltsplan ausgewiesenen Mitteln. Der Anteil des an einer Ausbildungsschule erteilten Ausbildungsunterrichts (Hospitationen, Unterricht unter Aufsicht und eigenverantwortlicher Unterricht) soll 15 Prozent des erteilten Gesamtunterrichts im jeweiligen Fach nicht übersteigen.
Bei den Lehrämtern an allgemein bildenden Schulen benötigt jede Bewerberin oder jeder Bewerber für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichzeitig zwei Ausbildungsplätze gemäß seiner Fächerverbindung; dies gilt auch bei einem Doppelfach. Die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze für diese Lehrämter beträgt demnach das Doppelte der im Haushaltsplan ausgewiesenen Zahl für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; bei den Lehrämtern an beruflichen Schulen entspricht die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze der im Haushaltsplan ausgewiesenen Zahl.
Die Ausbildungsplätze gemäß Absatz 2 werden auf die einzelnen Fächer der jeweiligen Lehrämter aufgeteilt, und zwar für die Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Wesentlichen im Verhältnis der Anteile der Fächer beziehungsweise der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte am erteilten Gesamtunterricht der betreffenden Schulform, für die Lehrämter an beruflichen Schulen im Wesentlichen im Verhältnis der Anteile der beruflichen Fachrichtungen am erteilten Gesamtunterricht aller beruflichen Schulen. Bezogen auf die Anteile der Fächer und der beruflichen Fachrichtungen am erteilten Gesamtunterricht nach Satz 1 gelten Doppelfächer als ein Fach beziehungsweise eine berufliche Fachrichtung. Das Nähere bestimmt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung. Gleichfalls regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung die Ausbildungsplätze, für die im Doppelfach (§ 7 Absatz 2 Satz 6 und § 16a Absatz 1 Satz 8 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 722), in der jeweils geltenden Fassung) und/oder in zwei beruflichen Fachrichtungen (§ 16a Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes) der Vorbereitungsdienst eröffnet ist.
Ausbildungsplätze, für die bei einem Einstellungstermin keine Bewerbungen vorliegen, können vorübergehend auf andere Fächer mit hohen Zahlen an Bewerberinnen und Bewerbern verteilt werden. Hierbei sind insbesondere Fächer mit Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen.