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Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige, von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände, an der Ablegung von Prüfungsteilen gehindert, so ist dies der oder dem Vorsitzenden gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Die Hinderungsgründe sind in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Prüfungsteilen zurückgetreten werden.
Wird die Prüfung aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen abgebrochen, so wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt und entschieden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.
Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist…
Kann die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung…
Die Anwärterin oder der Anwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist…
Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung…
Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die zu prüfende Person hat die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.