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Jede Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.
Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter zu einer schriftlichen Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen oder hat sie oder er die Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben, so wird diese mit „ungenügend“ bewertet.
Wer
in zwei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhält oder
in einer Prüfungsarbeit die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhält und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Prüfungsarbeiten 4,99 oder schlechter ist,
ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Falle teilt der Vorsitz des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter und der zuständigen Ausbildungsleitung mit, dass die Prüfung nicht bestanden ist.
Schriftliche Aufgaben, zu denen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben…
Schriftliche Aufgaben, zu denen ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht…
mehr als zwei der schriftlichen Arbeiten gemäß § 21 Absatz 1 geringer als mit „ausreichend“ bewertet sind.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten (§ 21 Absatz 5 bis 7), zu denen ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne…
Nachdem alle Prüfenden die schriftlichen Arbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach mündlicher Beratung bewertet. Für…
Liefert eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Arbeit ohne ausreichenden Grund nicht ab, so wird sie mit ,,ungenügend" und der Punktzahl 0 bewertet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.