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Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl und Inhalt im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) geregelt sind und obliegt den dort genannten Behörden oder Einrichtungen (Ausbildungsstellen). Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann mit Ausnahme des Abschnitts VII der Anlage 1 durch die Landesausbildungsleitung verändert werden. Die Ausbildungsabschnitte können in sinnvolle Teilabschnitte aufgeteilt werden. Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in Seminaren und Lehrgängen.
Die Ausbildungsbeauftragten stellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan anhand des Musters in Anlage 1 auf, in dem die einzelnen Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungszeiträume und die Ausbildungsbehörden zu bezeichnen sind.
Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein detaillierter Teilausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Stellen für die in Frage kommenden Ausbildungsgebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in dem Teilausbildungsplan zu benennen. Eine Ausfertigung des Teilausbildungsplans ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen.
Die Einzelheiten der Ausbildung werden für jede Anwärterin und jeden Anwärter in einem Ausbildungsplan festgelegt, insbesondere die Ausbildungsstellen und die…
Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf. Wünsche der Referendarin oder des Referendars können…
Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den…
Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte und…
Die Ausbildung gliedert sich im Einzelnen nach Maßgabe des Rahmenausbildungsplans (Anlage 3) und obliegt im Einzelnen den dort genannten Behörden oder…
Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 und § 8 über den zeitlichen Ablauf des Vorbereitungsdienstes einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.