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Während der Ausbildungsabschnitte II, IV und VI der Anlage 1 ist durch die Anwärterinnen und Anwärter ein Ausbildungsnachweis zu führen. Darin sind eine Übersicht über die Tätigkeiten zu geben und die wesentlichsten Dienstverrichtungen hervorzuheben. Der Ausbildungsnachweis ist der Ausbilderin oder dem Ausbilder monatlich vorzulegen.
Die Referendarin oder der Referendar hat vom Beginn des Referendariats an einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen…
Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 2) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der…
Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach Anlage 3 zu führen und darin eine Übersicht über ihre oder seine wesentlichen Tätigkeiten…
Die Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 2) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben.…
Die Referendarin oder der Referendar hat vom Beginn des Referendariats an einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen…
Referendarinnen oder Referendare haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 1) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.