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Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes gemäß § 7 für die Laufbahn gemäß § 1 kann zugelassen werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist, dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden und
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand gemäß § 49 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung besitzt.
Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes (§ 7) für die Laufbahn gemäß § 1 kann zugelassen werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach § 8 für die Laufbahn gemäß § 1 kann zugelassen werden, wer
Daneben müssen die Bewerberinnen und Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen und nach ihren…
eine zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.