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Der Vorsitz des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Der Vorsitz hat darauf hinzuwirken, dass die Beamtin oder der Beamte in geeigneter Weise befragt wird. Die durchschnittliche Dauer der mündlichen Prüfung für jeden Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen.
Die mündliche Prüfung ist vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn sie ohne Rundung mit mindestens 5,00 Punkten bewertet wird.
Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
Zur mündlichen Prüfung wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch eingeladen.
Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die…
Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn ohne Rundung mindestens 5,0 Punkteerreicht…
Die mündliche Prüfung erfolgt nach der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des § 16. Hiervon kann in begründeten Fällen, insbesondere…
Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder…
Die Leistungen in den einzelnen Gebieten sind nach § 20 zu bewerten; die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.