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Nach Abschluss aller drei Prüfungsteile stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Laufbahnprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest und gibt es der Beamtin oder dem Beamten bekannt.
Bei der Feststellung werden die jeweiligen, auf zwei Dezimalstellen gerundeten Gesamtleistungen in der schriftlichen gemäß § 14 Absatz 4 und der praktischen Prüfung gemäß § 15 Absatz 2 jeweils mit 40 Prozent und die in der mündlichen Prüfung gemäß § 16 Absatz 2 mit 20 Prozent berücksichtigt. Der sich hieraus ergebende Durchschnittspunktwert wird bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet und ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf- und im Übrigen abzurunden.
Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuss um einen Punkt im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies nach dem Gesamteindruck der Prüfung den Leistungsstand der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst besser kennzeichnet. Diese Abweichung darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.
Das Prüfungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der Prüfleistungen in der Abschlussprüfung gemäß § 17. Die Gesamtnote der Ausbildung wird…
berücksichtigt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuss von der rechnerisch ermittelten Punktzahl für die Abschlussnote um bis zu…
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem…
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt…
Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.