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Über den Verlauf der Prüfung sind für jeden Prüfling Niederschriften nach dem Mustern der Anlagen 4, 5 und 6 zu fertigen. Die Niederschriften sind zu den Prüfungsakten zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfling erhält eine Zweitausfertigung der Niederschriften. Weitere sind zur Personalakte zu nehmen.
Über den Verlauf der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführerführer und der Abschlussprüfung sind für jeden Prüfling Niederschriften nach dem Muster der…
Über die einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jede geprüfte Person eine Niederschrift (Anlage 5 dieser Verordnung) zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens…
Über den Prüfhergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsakten…
Über den Prüfungshergang ist für jeden Kandidaten eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsakten einschließlich der…
Über jeden Prüfungshergang ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten und den…
Über die Ablegung der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.