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Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7.
Hauptberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren erhalten bei erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
Wer die Prüfung erstmals oder endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 9.
Zweitausfertigungen des Zeugnisses oder des Bescheides sind zu den Prüfungs- und den Personalakten zu nehmen. Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschrift
Hauptberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren erhalten bei erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 9.
Über das Ergebnis der bestandenen Aufstiegsprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Teil 4 Übergangs- und…
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Prüfungsausschuss ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus. Wer die Prüfung nicht bestanden…
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erhält die geprüfte Person ein Prüfungszeugnis (Anlage 4a bis 4c dieser Verordnung) oder eine schriftliche Mitteilung des…
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.