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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 31. Dezember 2015 begonnenen Ausbildung von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern sowie entsprechenden Angehörigen der Werkfeuerwehren richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), die durch Verordnung vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640) geändert worden ist. Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und…
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 in Kraft.
Die Ausbildung und Prüfung einer nach den Vorschriften der Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur…
§ 1 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes…
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.