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Die Hochschule wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen. Insbesondere sind Regelungen zu treffen zu
den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere ordnungswidrigen Verhaltens,
der Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung und
gutachterlichen Stellungnahmen, Bescheinigungen nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Studienordnung bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium.
Kopien der Prüfungszeugnisse des nach § 1 Absatz 2 vorgeschriebenen Studiums sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,
der Anrechnung und Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
Studium und Prüfung im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig zu evaluieren. Die Hochschule evaluiert entsprechend ihrer Evaluationsordnung.
der Ausgestaltung der fachpraktischen Studienzeiten und der Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
Studienleistungen während des Studiums,
Unbeschadet des Absatzes 1 und beamtenrechtlicher Bestimmungen wird die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ermächtigt, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.