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Für die Abnahme von Studienleistungen und dienstlichen Bewertungen können bestellt werden:
Lehrende der Hochschule,
Personen, die eine Befähigung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes oder die Laufbahngruppe 2.2 des nichttechnischen Dienstes besitzen, oder
Personen, die über eine durch eine Prüfung erworbene Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugdienstes oder für die Laufbahngruppe 2.1 des nichttechnischen Dienstes oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
Als Gutachterinnen und Gutachter für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums sind Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu bestellen.
dienstlichen Bewertungen, die anstelle einer oder neben eine Studienleistung treten und
Eine nicht bestandene Studienleistung kann grundsätzlich wiederholt werden. Dies gilt auch, wenn eine dienstliche Bewertung anstelle einer oder neben eine…
Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden…
Die Ausbildungsinhalte werden in als Modulen bezeichneten abgeschlossenen Studien- oder Lerneinheiten vermittelt, welche mit einer Modulprüfung oder anderen…
Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.
Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung vermittelt gleichzeitig die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.