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Die Hochschule erlässt ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang, beispielsweise zu
den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
dem Ausgleich von Nachteilen aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, dauerhaften Einschränkung oder einer andauernden Erkrankung,
den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere ordnungswidrigen Verhaltens,
der Anrechnung und Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung oder
gutachterlichen Stellungnahmen, Bescheinigungen nach § 18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 530), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Kopien der Prüfungszeugnisse des nach § 1 Absatz 2 vorgeschriebenen Studiums sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,
Die Hochschule wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen.…
Studium und Prüfung im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig zu evaluieren. Die Hochschule evaluiert entsprechend ihrer Evaluationsordnung.
Für Studierende, die aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, dauerhaften Einschränkung oder einer andauernden Erkrankung nicht in der Lage…
Die Hochschule regelt durch Ordnung die Anpassung der Erfordernisse nach den Absätzen 1 und 2 für Studierende, die wegen einer Behinderung oder einer…
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.