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Die dezentralen Module (Nummern 2.2, 2.4, 3.2, 3.4, 3.6 und 4.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) dienen der praktischen Ausbildung durch verschiedene Berufs- oder Freiwillige Feuerwehren sowie eine Verwaltungsbehörde. Die ausbildenden Feuerwehren müssen über hauptamtliche Kräfte verfügen und Brandschutzdienststelle im Sinne des § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sein.
Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Verordnung.
Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn…
Umfang und Inhalt des Grundausbildungsmoduls ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des…
die Koordination des Grundausbildungsmoduls sowie der dezentralen Ausbildungsmodule.
Bei den Ausbildungsstellen für die dezentralen Module sind Betreuerinnen oder Betreuer, die als hauptamtliche Kräfte der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der…
Die Ausbildungsstellen für die zentralen Module mit Ausnahme des Moduls Nummer 4.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung haben den Lernerfolg durch Leistungsnachweise…
Die zentrale Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW dient der Vorbereitung, Ergänzung und Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.